( BSVG § 122c ) Beim Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um einen „zusammengesetzten“ Versicherungsfall. Zum Erfordernis des Anfallsalters tritt im Fall des § 122c BSVG die Erwerbsunfähigkeit als weitere Anspruchsvoraussetzung. In einem solchen Fall müssen beide Voraussetzungen als primäre Leistungsvoraussetzungen gesehen werden. OGH 10 Ob S 354/97z v. 04.11.1997.