( ArbVG § 72 ) Die Überlassung eines Personalcomputers nebst Monitor und Drucker sowie Software zur Text- und Zahlenverarbeitung an den Betriebsrat kann erforderlich sein; ein PC ist jedoch nicht ohne weitere Darlegung der konkreten Erforderlichkeit jedem Betriebsrat als Grundausstattung zur Verfügung zu stellen. Bundesarbeitsgericht/BRD 7 ABR 59/96 v. 11.03.1998. (Betriebs-Berater 1998/1690, Heft 33)