( ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i ) Werden Überstunden geleistet, obwohl der Vorgesetzte dem später Gekündigten ausdrücklich erklärt hatte, er solle die Arbeit am nächsten Tag machen und keine Überstunden leisten, ist das Begehren auf Honorierung dieser Überstunden offenbar unbegründet, so dass die Bestimmung des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG, die auf die „offenbar nicht unberechtigte Geltendmachung vom Arbeitgeber in Frage gestellter Ansprüche“ abstellt, von vornherein nicht zur Anwendung kommen kann. OGH 9 Ob A 108/98t v. 10.06.1998.