( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Die Kündigung eines jüngeren Versicherungsangestellten vor Erreichung des Definitivums verletzt im Allgemeinen keine wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers.
OGH 9 Ob A 108/98t v. 10.06.1998
Bei der Untersuchung, ob durch die Kündigung eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen eintritt, ist auf die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes und in diesem Zusammenhang auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter des Arbeitnehmers, den Verlust allfälliger dienstzeitabhängiger Ansprüche sowie der mit dem Dienstverhältnis verbundenen Vorteile (z.B. Dienstwohnung) abzustellen; darüber hinaus sind aber auch die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, Einkommen des Ehepartners oder anderer erwerbstätiger Familienmitglieder, sowie Schulden, soweit deren Enstehungsgrund berücksichtigungswürdig ist. Das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen ist nur dann erfüllt, wenn die durch die Kündigung bewirkte Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreicht, dass sie eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste.