( ASVG § 252 Abs 2 Z 1 ) Steht ein unter 27 Jahre alter Sohn eines Versicherten nach seiner Ausbildung im Zeitpunkt des für seine nunmehrige Erwerbsunfähigkeit maßgeblichen Unfalls bereits in einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis, ist der in § 252 Abs 2 Z 1 ASVG genannte Zeitraum abgelaufen und die Erwerbsunfähigkeit somit erst später eingetreten, so dass seine Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben war und damit auch später nicht mehr aufleben konnte. OGH 10 Ob S 193/97y v. 12.08.1997.