( ASVG § 253d Abs 1 Z 4 ) Der Gesetzgeber geht im Fall des Versicherungsfalls der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem „Tätigkeitsschutz“ aus. War ein Versicherter ausschließlich bei der Reparatur von Lastkraftwagen tätig, ist - anders als z.B. bei der Reparatur von Personenkraftwagen - das Auftreten schwerer körperlicher Arbeit berufstypisch. OGH 10 Ob S 230/97i v. 09.09.1997.