( ASVG § 226 ) Vom Erwerb von Beitragszeiten kann nur ausgegangen werden, wenn die Beiträge zur Versicherung tatsächlich abgeführt wurden oder zumindest nachgewiesen ist, dass der Dienstgeber die Beiträge vom Lohn des Versicherten einbehalten hat. Der Nachweis allein, dass in der fraglichen Zeit ein Dienstverhältnis vorgelegen sei, ist für die Berücksichtigung der Zeiten als Beitragszeiten nicht ausreichend. OGH 10 Ob S 180/97m v. 10. 6.1997.