( AVG § 63 ) Das Fehlen eines begründeten (Berufungsantrages sowie eines) Vorstellungsantrages ist ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel, wenn in der Rechtsmittelbelehrung auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.
( AVG § 63 ) Das Fehlen eines begründeten (Berufungsantrages sowie eines) Vorstellungsantrages ist ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel, wenn in der Rechtsmittelbelehrung auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.