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AVG § 63

BetriebswichtigesARD 4965/28/98 Heft 4965 v. 15.9.1998

( AVG § 63 ) Das Fehlen eines begründeten (Berufungsantrages sowie eines) Vorstellungsantrages ist ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel, wenn in der Rechtsmittelbelehrung auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.

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