( EO § 301 Abs 2 ) Hat ein Gläubiger Kenntnis von einer erfolgten Drittschuldnererklärung, stellt die unmittelbare Einbringung der Drittschuldnerklage auch dann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht dar, wenn der Drittschuldner versäumt hat, ihm eine Abschrift der Drittschuldnererklärung zukommen zu lassen.
ASG Wien 3 Cga 109/97p v. 27.11.1997