( EStG § 22, § 23 ) Die Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb ist nicht davon abhängig, ob allenfalls erstellte Leistungen dem Urheberrechtsschutz unterliegen. Entscheidend ist allein, ob die Einkünfte dem Tätigkeiten- oder Berufekatalog des § 22 Abs 1 Z 1 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) zugeordnet werden können. Dafür ist die Entwicklung und Verwertung von Computerprogrammen noch nicht ausreichend. VwGH 95/13/0282 und 0283 v. 27. 5. 1998. (Bescheide aufgehoben)