( EStG § 16 Abs 1 ) Da ein Zusammenhang zwischen der Patentierung eines Zielfernrohres und einer Tätigkeit als Heizungstechniker nicht vorstellbar ist, können die „Kosten der Rechtsberatung“ (Aufwendungen für die Anmeldung des Patentes „Zielfernrohr“) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. VwGH 97/13/0049, 0050 v. 27.05.1998. (Beschwerden abgewiesen)