( ASVG § 175, § 203 ) Liegt der unfallbringenden Tätigkeit keine konkrete Geschäftsanbahnung zugrunde, ist sie nicht als Werbetätigkeit für den Betrieb anzusehen.
OGH 10 Ob S 109/98x v. 31.03.1998
Diente ein Tandemflug nicht der konkreten Präsentation und Erprobung eines Gleitschirms (Paragleiter) mit einem am Erwerb eines solchen Gerätes interessierten Kunden und lag auch keine für eine Einstufung als Arbeitsunfall essentielle, konkrete Geschäftsanbahnung hinsichtlich des Verkaufes eines solchen Gerätes vor, ist die unfallbringende Tätigkeit - die nicht im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens erfolgte, wofür weder der Dienstnehmer noch das ihn beschäftigende Unternehmen eine Bewilligung hatte - nicht als Werbetätigkeit für den Betrieb anzusehen. Anders als im Fall der Entscheidung OGH 10 Ob S 203/97v v. 4. 11. 1997 = ARD 4911/3/98 (Unfall bei einem Montainbike-Rennen) war der Dienstnehmer zur Durchführung von Tandemflügen auch dienstvertraglich nicht verpflichtet, so dass nach einem derartigen Unfall keine Versehrtenrente gebührt.