( ASVG § 273 Abs 1 ) Steht die Verweisung eines Angestellten - dessen letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte und damit maßgebliche Tätigkeit die eines Außendienstmitarbeiters für Staubsaugerprodukte mit Privatkundenbesuchen samt Kaufabschlüssen und Durchführung gelegentlicher kleinerer Reparaturen war - auf derartige Vertretertätigkeiten (mit anderen Gerätschaften), soweit damit keine Hebe- und Trageleistungen über 15 kg verbunden sind, mit dem festgestellten Leistungskalkül im Einklang, ist er nicht berufsunfähig, sofern damit keine Verweisung auf eine völlig anders gelagerte Sparte verbunden ist. OGH 10 Ob S 170/98t v. 19.05.1998.