( AngG § 27 Z 3 ) Wechselseitige unentgeltliche Hilfestellungen im technischen Bereich von Druckereimaschinen, Vertrieb und Wartung unter Mitarbeitern verschiedener Unternehmen durch Informationsaustausch, Auskunftserteilung auf Spezialgebieten oder durch Zurverfügungstellung von Spezialwerkzeugen sind branchenüblich. Beschränken sich technische Hinweise zwar üblicherweise auf mündliche (telefonische) Auskünfte, überschreitet aber die Hilfestellung des Arbeitnehmers gegenüber seinen „Kollegen“ nach einer versuchten, aber nicht gelungenen telefonischen Fehlerbehebung durch persönliches Einschreiten „vor Ort“ diese nur im geringfügigen Ausmaß, so dass in Hinblick auf die langjährige, anstandslose Tätigkeit des Arbeitnehmers sowie die Wechselseitigkeit solcher Hilfestellungen bei der Beurteilung des Verhaltens als Entlassungsgrund ein besonders strenger Maßstab anzulegen und ein Entlassungsgrund im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. ASG Wien 14 Cga 74/97x v. 12.12.1997, Berufung erhoben.