( AngG § 27, ABGB § 862a ) Das Entlassungsschreiben ist dem Arbeitnehmer zugegangen, wenn es vom Arbeitgeber an die ihm vom Arbeitnehmer bekannt gegebene, in dessen Korrespondenz noch angeführte Wohnanschrift gesandt wurde und es zusätzlich auch an die Anschrift gesandt wurde, von der der Arbeitgeber wusste, dass sie der Arbeitnehmer ebenfalls benützt. Selbst wenn der Arbeitnehmer an keiner der beiden Anschriften anwesend gewesen sein sollte, muss er sich dem Empfang der Entlassungserklärung anrechnen lassen, wenn er dem Arbeitgeber eine allfällige neue Anschrift nicht gemeldet hat (siehe OGH 4 Ob 88/81 v. 29. 9. 1981 = ARD 3399/20/82). ASG Wien 2 Cga 151/94b v. 12.01.1998, Berufung erhoben.