( KommStG § 3 Abs 3, KStG § 2 Abs 1 ) Der Betrieb einer Privatschule im Sinne des Privatschulgesetzes 1962 - dieses ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen Grundlage für den Betrieb des Bruckner-Konservatoriums durch das Land Oberösterreich - ist dem Land Oberösterreich durch die Rechtsordnung nicht ausdrücklich zugewiesen und gehört auch nicht zu seinem allgemeinen Aufgabenkreis, so dass die Voraussetzungen für die Annahme eines kommunalsteuerbefreiten Hoheitsbetriebes nicht gegeben sind, auch wenn nicht übersehen werden soll, dass das Bruckner-Konservatorium - und zwar auch dann, wenn es von einem anderen Rechtsträger als dem Land Oberösterreich betrieben würde - für die musikalische Ausbildung der interessierten Bevölkerung der Landeshauptstadt und deren Einzugsbereichs von großer Bedeutung ist und regelmäßig der Ausbildung der Lehrer an den Landesmusikschulen des Landes Oberösterreich dient. VwGH 97/14/0082 v. 21.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)