( KommStG § 3 Abs 3, KStG § 2 Abs 1 ) Für eine Musikschule eines Landes besteht als Betrieb gewerblicher Art Kommunalsteuerpflicht.
VwGH 97/14/0056 v. 21.07.1998
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Arbeitnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Gemäß § 3 Abs 3 KommStG 1993 sind die Körperschaften des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 KStG 1988) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.