( UStG § 6 Abs 1 Z 16 ) Die Zurverfügungstellung einer versperrten Kabine für das Solarium in einem Bräunungsstudio bietet keine Handhabe, die hiefür geleisteten Entgelte in einen umsatzsteuerfreien Teil für die Kabine als Bestandvertragskomponente und in einen steuerpflichtigen Teil für die Gestattung der Benützung des Solariums zur Erlangung gewünschter Bräune aufzuteilen.
VwGH 98/14/0100 v. 21.07.1998