( ASVG § 33 Abs 1 ) Die Anmeldung eines in der Krankenversicherung Versicherten gilt grundsätzlich auch als Anmeldung zur Unfall- und Pensionsversicherung, es sei denn, die Anmeldung wäre ausdrücklich nur auf bestimmte Versicherungszweige beschränkt worden. OLG Wien 10 Rs 59/97 v. 27.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)