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ASVG § 33 Abs 1

SozialversicherungARD 4964/13/98 Heft 4964 v. 11.9.1998

( ASVG § 33 Abs 1 ) Die Anmeldung eines in der Krankenversicherung Versicherten gilt grundsätzlich auch als Anmeldung zur Unfall- und Pensionsversicherung, es sei denn, die Anmeldung wäre ausdrücklich nur auf bestimmte Versicherungszweige beschränkt worden. OLG Wien 10 Rs 59/97 v. 27.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)

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