( ASVG § 144 Abs 3 ) Sobald der Asylierungsfall eingetreten ist, erlischt der Anspruch des Versicherten auf Gewährung der Anstaltspflege durch den Versicherungsträger ohne weiteres Verfahren. Dem Versicherten muss jedoch in eindeutiger Form, wenn auch nicht durch Bescheid bekannt gegeben werden, dass der Versicherungsträger die Weitergewährung der Anstaltspflege ablehnt. Bis zu dieser Mitteilung hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltsunterbringung auch nach Eintritt des Asylierungsfalles zu tragen. OLG Wien 9 Rs 395/96 v. 27.03.1997. (ZAS Jud. 4/1998)