( ASGG § 46 Abs 1, DO.A § 37 Abs 2 ) Ist für eine rechtsrichtige Einstufung die Feststellung einer angemessenen Einschulungszeit erforderlich, ist diese einer Überprüfung durch den OGH nicht zugänglich.
OGH 9 Ob A 417/97g v. 28.01.1998
Der Zeitbedarf für den Erwerb von praktischen Fähigkeiten, der von der intellektuellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Arbeitnehmers abhängig ist, kann nicht allgemein festgelegt werden. Wenn demnach im konkreten Fall ein Zeitraum von 6 Monaten als für eine höhere Einstufung „angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit“ (§ 37 Abs 2 DO.A) angesehen wird, liegt darin jedenfalls kein krasser Verstoß gegen die auch auf Kollektivverträge anzuwendenden Auslegungsgrundsätze des § 6 und § 7 ABGB. Eine „angemessene Einschulungs- und Einarbeitungszeit“ kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden und ist einer vereinheitlichenden Interpretation durch den OGH nicht zugänglich.