( EStG § 20 Abs 1 Z 2 und 3 ) Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke eines Rechtsanwalts an seine Klienten stellen nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwand dar.
VwGH 93/13/0205 v. 15.07.1998
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Dasselbe gilt gemäß § 20 Abs 1 Z 3 EStG für Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben.