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Verspätete Krankmeldung

ArbeitsrechtARD 4963/9/98 Heft 4963 v. 8.9.1998

( GewO § 82 lit f ) Eine verspätete Krankmeldung muss, um als Entlassungsgrund herangezogen werden zu können, konkret den Eintritt eines Schadens befürchten lassen.

OGH 8 Ob A 213/97z v. 28.08.1997

Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Krankmeldung rechtfertigt eine Entlassung nicht, weil dadurch ein an sich nicht pflichtwidriges Dienstversäumnis nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Ihre Unterlassung zieht nur den Verlust des Anspruchs auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich (§ 4 Abs 4 EFZG). Weitere Folgen sind nicht vorgesehen, so dass die Unterlassung nur unter besonderen Umständen, z.B. wenn dem Arbeitnehmer die Krankmeldung leicht möglich gewesen wäre und er wusste, dass dem Arbeitgeber infolge der Unterlassung der Krankmeldung ein beträchtlicher Schaden erwachsen könne, dem Unterlassungstatbestand der beharrlichen Pflichtvernachlässigung unterstellt werden kann. In einem solchen Fall besitzt aber nicht die Verletzung der Verständigungspflicht, sondern die dadurch schuldhaft herbeigeführte Gefahr eines Schadens die zentrale Bedeutung für die Entlassung.

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