( AuslBG § 2 Abs 4 ) Die verbotene Beschäftigung eines Ausländers (im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG) ist nicht nach äußeren Erscheinungsformen, sondern nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen. Solcherart hat sich aber eine Auslegung des Beschäftigungsbegriffes nach dem AuslBG nicht nur auf einen formalen Inhalt (Wortlaut) der gewählten Gestaltung eines Rechtsgeschäftes zu beschränken, sondern es ist unter Bedachtnahme auf den Regelungszweck des AuslBG der wirtschaftliche Gehalt eines Rechtsgeschäftes oder Sachverhaltes danach zu beurteilen, ob damit - bei verständiger Betrachtung - eine Anwendung des AuslBG (insbesondere die für eine Beschäftigung von Ausländern vorgesehene Bewilligungspflicht) vermieden werden sollte. VwGH 95/09/0246 v. 06.03.1997. (Beschwerde abgewiesen)