( AuslBG § 2 Abs 4 ) Das Erfordernis der Feststellung durch das AMS, dass Arbeitsgesellschafter einer GmbH mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25% einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung der Gesellschaft ausüben, um die Zulässigkeit ihrer Beschäftigung zu begründen, wobei der Antragsteller den Nachweis hiefür zu erbringen hat, ist nicht verfassungswidrig.
VfGH G-326/97 u.a. v. 27.02. 1998