( AuslBG § 2 Abs 4 ) Ausländer, die mit einem Österreicher eine Gesellschaft gründen und insgesamt 78% (3 x 26%) des Stammkapitals in sich vereinen, fallen als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht unter das AuslBG, wenn sie gemeinsam tatsächlich einen wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben
VwGH 96/09/0095 und VwGH 96/09/0104 v. 20.05.1998