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ASVG § 175, § 177

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4962/42/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( ASVG § 175, § 177 ) Die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende besondere Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist sowohl auf Arbeitsunfälle als auch auf Berufskrankheiten anzuwenden. Nach dieser Theorie ist als Ursache unter Abwägung ihres Wertes im Verhältnis zu mitwirkenden Ursachen nur die Bedingung anzusehen, die wegen ihrer besonderen Bedeutung wesentlich zum Erfolg beigetragen hat. Die Wesentlichkeit ist im Einzelfall nach der Anschauung des täglichen Lebens zu beurteilen. Tritt eine Ursache gegenüber den anderen erheblich in den Hintergrund, fehlt die Kausalität. OLG Wien 7 Rs 408/96 v. 22. 1.1997. (ZAS Jud. 3/1998)

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