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ASVG § 181 Abs 2

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4962/43/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( ASVG § 181 Abs 2 ) Zufolge der bestehenden prinzipiellen Unterschiedlichkeit der einzelnen Sozialversicherungssysteme kann der Gleichheitsgrundsatz für eine einheitliche Regelung derselben nicht ins Treffen geführt werden; damit ist es aber auch nicht weiter relevant, dass die Bemessungsgrundlagen für Versicherte des ASVG, GSVG und BSVG unterschiedlich festgelegt werden. OGH 10 Ob S 226/97a v. 12.08.1997.

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