( AlVG § 36 Abs 3 lit A ) Gemäß § 12 Abs 9 AlVG idF der Novellen BGBl 1987/615 und 1989/364 wurde das arbeitslosengeld- und notstandshilfenschädliche Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem Arbeitslosengeld bezogen wurde, festgestellt, wobei dem Einkommen unter Außerachtlassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) die im Einkommensteuerbescheid angeführten Freibeträge und Sonderausgaben sowie die Beträge nach § 9 und § 10 EStG 1988 hinzuzurechnen waren. VwGH 96/08/0220 v. 16.09.1997. (Bescheid aufgehoben)