vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AlVG § 19 Abs 1

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4962/35/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( AlVG § 19 Abs 1 ) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren, wenn die Geltendmachung innerhalb von 3 Jahren gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes erfolgt. Als frühestmöglicher (rechtlich relevanter) Tag der Geltendmachung kann nur der erste Tag gelten, an dem auch die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit vorliegt. Liegt diese nach Ablauf der 3 Jahre vor, besteht kein Anspruch auf Fortbezug, selbst wenn die tatsächliche Geltendmachung (durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt) noch innerhalb der 3-Jahres-Frist während des noch aufrechten Dienstverhältnisses erfolgt. VwGH 97/08/0434 v. 30.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte