( ASVG § 344, § 345, MRK Art 6 ) Die Paritätische Schiedskommission ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig. Die Landesberufungskommissionen sind als Tribunal im Sinne des Art 6 MRK zu qualifizieren. Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung allein lässt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten. VfGH B-745/97 v. 29.09.1997.