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ASVG § 344, § 345, MRK Art 6

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4962/34/98 Heft 4962 v. 4.9.1998

( ASVG § 344, § 345, MRK Art 6 ) Die Paritätische Schiedskommission ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, zuständig. Die Landesberufungskommissionen sind als Tribunal im Sinne des Art 6 MRK zu qualifizieren. Aus der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkung sogenannter Interessenvertreter an der Entscheidung allein lässt sich eine - auch nur scheinbare - Abhängigkeit von den Streitparteien nicht ableiten. VfGH B-745/97 v. 29.09.1997.

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