( EStG § 2 Abs 2 ) Das Betreiben eines Tonstudios mit einem offenbar hohen Materialeinsatz und demgmäß hohen Fixkosten ohne Fremdpersonal bloß als nebenberufliche und naturgemäß zeitlich eingeschränkte Betätigung kann nur schwer ertragreich sein, selbst wenn es in diesem Geschäftszweig unüblich ist, sich an bestimmten Geschäftszeiten zu orientieren. Nutzt der Betreiber außerdem sein Preispotential weitgehend nicht aus, indem er mehrere Monate das Tonstudio gratis zur Verfügung gestellt hat, spricht dies gegen das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. VwGH 96/15/0014 v. 23.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)