Austausch der Prüfungsfeststellungen gemäß § 89 Abs 1 zweiter Satz und § 89 Abs 2 EStG zwischen SV-Trägern und Finanzverwaltung.Im Rahmen der Rechts- und Verwaltungshilfe gemäß § 360 ASVG sind die Dienststellen der Finanzverwaltung auch zu Auskünften verpflichtet, die grundsätzlich unter die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO fallen.