( ABGB § 1497 ) Für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung ansonsten verfallender Ansprüche genügt es zwar nicht „alle noch offenen Ansprüche“ aus dem Dienstverhältnis geltend zu machen, eine ziffernmäßige Konkretisierung ist in aller Regel aber nicht erforderlich. Vielmehr müssen die Ansprüche innerhalb der Frist soweit konkretisiert werden, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art nach gemeint sind. Ob dies der Fall ist, kann immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Wird in einem Forderungsschreiben ausdrücklich auf ein anderes Schreiben verwiesen, wo wieder „offene Umsatzprozente für die Dauer des Arbeitsverhältnisses“ genannt sind, ist dies ausreichend konkret. OGH 9 Ob A 106/98y v. 20.05.1998.