( FinStrG § 31, BAO § 207, § 208 ) Da die Verjährungsfrist für die Strafbarkeit nie früher zu laufen beginnt als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet, ist stets auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährung von Zollschulden besteht keine Ausnahme. VwGH 98/16/0104 v. 30.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)