( FinStrG § 5 Abs 3, § 8 Abs 1, § 37 Abs 1 lit a ) Vorsätzliche Abgabenhehlerei liegt bei Kenntnis des Täters vor, dass es sich um eine Sache handelt, die mit der Herkunft aus einer der in § 37 Abs 1 lit a FinStrG erschöpfend bezeichneten Vortaten belastet ist. Hiefür genügt dolus eventualis (bedingter Vorsatz); ein Wissen um diese Tatsache ist hingegen nicht verlangt. OGH 14 Os 144/97 v. 09.12.1997. (ÖStZB 1998/461, Heft 13)