( FinstrG § 23 Abs 2, StGB § 34 Z 18 ) Angesichts der vielfachen Tatwiederholungen ist das Vorliegen einer „besonders verlockenden Gelegenheit“ als Milderungsgrund zu verneinen. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch im Sinne des § 34 Z 18 StGB kann nur dann gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (5 Jahre) entspricht. OGH 12 Os 48/97 v. 28.08.1997.