( BPG § 18 ) Besteht nach einem Kollektivvertrag nur eine Verknüpfung nach Art einer Wertsicherung zwischen den allgemeinen Änderungen der Löhne/Gehälter der Arbeitnehmer und den Änderungen von Betriebspensionen, und sind laut diesem Kollektivvertrag einmalige Zulagen der aktiven Bediensteten ausdrücklich ohne Einfluss auf die Beitrags- und Bemessungsgrundlage für die Betriebspension, wirken sich kollektivvertragliche Einmalzahlungen an die aktiven Arbeitnehmer, die statt einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung gewählt wurden, auf die Betriebspension nicht aus.