( DO.A § 24 ) Die Überprüfung einer Dienstbeschreibung ist nur im Wege der Geltendmachung eines von der bekämpften Beschreibung betroffenen Anspruchs - gegebenenfalls auch mittels einer Feststellungsklage - möglich.
OGH 9 Ob A 283/97a v. 17.12.1997
In Abänderung von OLG Wien 8 Ra 81/97h v. 26. 5. 1997 und ASG Wien 29 Cga 277/95g v. 17. 10. 1996 = ARD 4843/13/97