( AZG § 1, § 6, ABGB § 1154 ) Normen, die die Leistungsfähigkeit eines Piloten sicherstellen und eine Übermüdung verhindern sollen, stellen zugleich auch einen Maßstab für die Beanspruchbarkeit eines Berufspiloten im Rahmen einer Vollbeschäftigung dar. Werden diese Normen eingehalten, ist davon auszugehen, dass seine Arbeitskraft nicht über das arbeitsvertraglich vereinbarte Ausmaß hinaus in Anspruch genommen wurde. OLG Wien 10 Ra 122/98d v. 29.06.1998, in Bestätigung von ASG Wien 24 Cga 194/97t v. 5. 12. 1997 = ARD 4947/19/98, Revision zulässig.