( ArbVG § 101 ) Wurden einem Arbeitnehmer im Zuge der Umstrukturierung des Unternehmens zwar einzelne Tätigkeitsbereiche entzogen, im Übrigen aber seine Stellung als weisungsberechtigter Leiter der verbliebenen Auftragsakquisitionsabteilung aufrecht erhalten, liegt, wenngleich der Arbeitnehmer dies subjektiv als „Degradierung“ empfunden haben mag, nur eine Einschränkung seines Tätigkeitsbereiches vor, die die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG allein nicht erfüllt. OGH 9 Ob A 32/98s v. 24.06.1998, in Bestätigung von OLG Wien 9 Ra 196/97b v. 13. 10. 1997 = ARD 4891/26/97.