( RL 80/987/EWG , KO § 25 ) Im Fall eines Arbeitnehmers, der gegenüber seinem Arbeitgeber Ansprüche sowohl für Beschäftigungszeiten hat, die vor dem Bezugszeitraum liegen, auf den sich Art 4 Abs 2 der RL 80/987/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers bezieht, als auch für den Bezugszeitraum selbst, sind die vom Arbeitgeber während des Bezugszeitraums geleisteten Arbeitsentgeltzahlungen vorrangig den vorher entstandenen Ansprüchen des Arbeitnehmers zuzurechnen. EuGH Rs. C-125/97 v. 14.07.1998, Fall A. G. R. Regeling.