( IESG § 1 Abs 4, RL 80/987/EWG ) Vorschriften, durch die eine Höchstgrenze für die Garantie der Erfüllung unbefriedigter Ansprüche der Arbeitnehmer bei Insolvenz festgesetzt wird, stehen dem Art 4 Abs 3 und 11 der RL 80/987/EWG des Rates v. 20. 10. 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch dann nicht entgegen, wenn der Mitgliedstaat der Kommission nicht mitgeteilt hat, nach welchen Methoden er die Höchstgrenzen festgesetzt hat. EuGH Rs. C-235/95 v. 16.07.1998, Fall AGS Assedic Pas-de-Calais.