( UWG § 1, § 9, ABGB § 43, § 879 ) Internet-Domain-Names kommt als Unternehmensbezeichnung Namensfunktion zu.
OGH 4 Ob 36/98t v. 24.02.1998
Unter dem Begriff und dem Internet-Domain-Names „jusline“ angebotene Dienstleistungen werden mit diesem Namen, der zwangsläufig und ohne besondere Denkarbeit für Internet-Benutzer die naheliegende Assoziation auslöst, „jusline“ stelle eine Verbindung zum Abruf rechtlicher Inhalte her, ihrer Art nach hinreichend deutlich beschrieben (und von anderen Informationsangeboten, z.B. unter der Bezeichnung medline, artline, sexline u.ä., abgegrenzt), was die Registrierbarkeit dieses nur aus beschreibenden Wortteilen zusammengesetzten Begriffes als Marke im Falle der Verkehrsgeltung ermöglicht.