( EStG § 20 Abs 1 Z 2 lit d ) Stellt die dem Arbeitszimmererlass zugrundeliegende Rechtsansicht des BMF (BMF 06 1001/3-IV/6/96 v. 28. 2. 1997 = ARD 4825/12/97) nicht die einen Bescheid (mit dem Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als nicht abzugsfähig erkannt werden) tragende Begründung dar, erscheint die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich, dass sie - unter dem Blickwinkel der vom VfGH wahrzunehmenden Rechtsverletzungen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. VfGH B-3172/97 v. 24.06.1998.