( EStG § 4 Abs 4 ) Aufwendungen für die Anmietung einer Wohnung zur Beherbergung von Geschäftsfreunden können nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
VwGH 97/13/0031 und 0032 v. 27.05.1998
Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, sind nicht abzugsfähig. Unter den Begriff der Bewirtungskosten fällt auch der Aufwand für die Unterkunftsgewährung.