( ASVG § 99, § 183 ) Sind die Symptome einer Berufskrankheit seit dem Zeitpunkt der Gewährung der Versehrtenrente abgeklungen, kann die Versehrtenrente neu festgestellt werden, wobei der Versicherte nur von solchen Tätigkeiten ausgeschlossen bleibt, die zum Wiederausbruch der Krankheit führen würden.
OGH 10 Ob S 443/97p v. 20.01.1998