( KO § 9 Abs 2, AngG § 34 ) Bei der Frist des § 9 Abs 2 KO handelt es sich nicht um eine Fortlaufs-, sondern um eine Ablaufshemmung. Wird ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung im Konkurs des Arbeitgebers bei der Prüfungstagsatzung bestritten, gilt die Verjährung vom Tag der Anmeldung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Entstehung des Anspruchs als gehemmt.
OGH 9 Ob A 178/97k v. 17.12.1997