( EStG § 82, FLAG § 41 Abs 3, HKG § 57 ) Weder haftet ein Arbeitgeber für Lohnsteuer von Bezügen, die ein Arbeitnehmer von dritter Seite erhalten hat, noch hat er von diesen Bezügen den Dienstgeberbeitrag oder den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu leisten.
VwGH 96/15/0215 v. 28.05.1998