( UrlG § 9, § 10, KV-Maler- und Anstreichergewerbe ) Basis für die Berechnung einer Urlaubsabfindung ist das Urlaubsentgelt inklusive allfälliger Sonderzahlungen für das gesamte Urlaubsjahr, auch wenn ein Kollektivvertrag Einschränkungen hinsichtlich des Sonderzahlungsanspruchs (hier: 2-monatige Anwartschaftszeit) vorsieht.
OLG Wien 9 Ra 193/97m v. 19.09.1997, Revision unzulässig